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Rechtsanwalt für Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung

Mit der Nachlassverwaltung schützen Sie sich vor einer persönlichen Haftung für Nachlassschulden. Unsere erfahrenen Anwälte beantragen diese rechtssicher beim Nachlassgericht und stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens kompetent zur Seite.

Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung - Saleo Recht

Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung – rechtliche Unterstützung durch erfahrene Anwälte für Erbrecht

Die Regelung eines Nachlasses kann eine anspruchsvolle Aufgabe sein – besonders dann, wenn ein größeres Vermögen vorhanden ist oder mehrere Erben beteiligt sind. Häufig erschweren emotionale Belastungen, ungelöste Familienkonflikte oder unerwartete testamentarische Bestimmungen die Situation. Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte begleiten Sie zuverlässig bei der vollständigen Nachlassabwicklung und übernehmen auf Wunsch auch die Nachlassverwaltung.

Typische Auslöser für Streit oder Unsicherheiten sind etwa:

  • Trauerphasen, die mit einer ohnehin schwierigen Erbsituation kollidieren
  • Langjährige familiäre Spannungen, die im Erbfall neu aufflammen
  • Unerwartete Testamente oder kurzfristige Änderungen durch den Erblasser
  • Unklare oder schwer zu bewertende Nachlasswerte

Gerade in solchen Konstellationen ist eine strukturierte, transparente und rechtssichere Vorgehensweise entscheidend. Unsere anwaltliche Unterstützung sorgt dafür, dass der Nachlass korrekt abgewickelt wird und rechtliche Risiken vermieden werden. In bestimmten Fällen kann zudem der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein – insbesondere, wenn die Erbverhältnisse komplex sind oder um weitere familiäre Auseinandersetzungen zu verhindern.

Die Nachlassabwicklung durch den Testamentsvollstrecker – neutral, geordnet und rechtssicher

Ob bei komplizierten Vermögensstrukturen, drohenden Erbstreitigkeiten oder der Verwaltung eines Unternehmensnachlasses – ein Testamentsvollstrecker trägt dazu bei, den letzten Willen des Erblassers effizient und ohne unnötige Konflikte umzusetzen.

Die Einsetzung erfolgt durch eine ausdrückliche Anordnung im Testament oder Erbvertrag. Ist diese festgelegt, sind die Erben daran gebunden. Der Testamentsvollstrecker übernimmt die vollständige Nachlassabwicklung und sorgt dafür, dass das Vermögen entsprechend den testamentarischen Vorgaben rechtssicher verteilt wird.

Besonders empfehlenswert ist die Testamentsvollstreckung, wenn:

  • das Testament komplexe Regelungen enthält,
  • mehrere oder zerstrittene Erben beteiligt sind,
  • Gläubigeransprüche zu berücksichtigen sind,
  • Firmenvermögen oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören,
  • der Erblasser ausdrücklich reibungslose Abläufe sicherstellen wollte.

Wichtig ist, dass der Testamentsvollstrecker eine neutrale, vertrauenswürdige und unabhängige Person ist – ohne eigenes Erb- oder Konfliktinteresse. Zwar muss er kein Jurist sein, doch umfassende Kenntnisse im Erbrecht, Steuerrecht und in der Vermögensverwaltung sind unverzichtbar. Denn Fehler können zu einer persönlichen Haftung führen.

Was ist die Nachlassverwaltung? – Haftungsbegrenzung für Erben

Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 BGB): Mit dem Tod des Erblassers gehen dessen Rechte und Pflichten automatisch auf den Erben über – einschließlich Vermögen und Schulden. Nur Verpflichtungen, die mit dem Tod erlöschen (z. B. Kindergeldansprüche), sind hiervon ausgenommen.

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten – also auch mit seinem privaten Vermögen. Um diese persönliche Haftung zu vermeiden, kann die Nachlassverwaltung beantragt werden. Sie beschränkt die Haftung auf den Nachlass selbst.

Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung:

  • Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975, 1980 BGB i. V. m. §§ 315 ff. InsO)
  • Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981 BGB)
  • Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), wenn der Nachlass offensichtlich nicht ausreicht, um die Schulden zu decken

Bei der Nachlassverwaltung bestellt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben einen Nachlassverwalter. Dieser begleicht die Verbindlichkeiten ausschließlich aus dem Nachlass. Das private Vermögen des Erben bleibt unberührt.

Diese Maßnahme ist besonders sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich ist oder unbekannte Schulden zu erwarten sind.

Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft – der entscheidende Unterschied

Im Erbrecht ist es wichtig, Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung voneinander zu unterscheiden. Beide dienen dem Schutz des Nachlasses, verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele und greifen zu verschiedenen Zeitpunkten.

Nachlasspflegschaft – Sicherung des Nachlasses vor Annahme der Erbschaft

Die Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn unklar ist, wer Erbe ist oder ob die Erbschaft bereits angenommen wurde.
Zweck ist der Schutz des Nachlassvermögens – beispielsweise vor unbefugten Zugriffen oder Vermögensverlusten.
Sie soll sicherstellen, dass der Nachlass bis zur Annahme oder Ausschlagung rechtlich und wirtschaftlich erhalten bleibt.

Nachlassverwaltung – Schuldenregulierung und Haftungsbegrenzung

Die Nachlassverwaltung kommt zum Einsatz, wenn nicht feststeht, ob der Nachlass überschuldet ist.
Sie kann vom Erben beantragt werden und hat primär das Ziel, die Forderungen der Nachlassgläubiger gemäß § 1975 BGB zu begleichen.
Zugleich schützt sie den Erben vor einer Haftung mit seinem privaten Vermögen.

Wichtige Fakten zur Nachlassverwaltung:

  • Beantragung nur möglich, solange der Erbe noch nicht persönlich haftet (§ 2013 BGB)
  • Antragstellung beim Nachlassgericht
  • Bei mehreren Erben gemeinsamer Antrag erforderlich
  • Nach einer erfolgten Teilung des Nachlasses ist die Nachlassverwaltung ausgeschlossen

Folgen der Nachlassverwaltung und Aufgaben des Nachlassverwalters

Wird durch das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis über das Erbe. Nach § 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB geht das vollständige Verfügungsrecht über den Nachlass auf den Nachlassverwalter über. Der Erbe kann somit nicht mehr eigenständig über Nachlassgegenstände verfügen oder daraus Ansprüche ableiten.

Das bedeutet unter anderem:

  • Der Erbe kann im Zusammenhang mit dem Nachlass keine Gerichtsverfahren mehr selbst führen.
  • Ansprüche müssen gegenüber dem Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

Nachlassverwalter als neutrale Amtsperson

Der Nachlassverwalter handelt nicht im Interesse der Erben, sondern als unabhängiger Amtsträger. Im Gegensatz zum Nachlasspfleger vertritt er die Erben nicht. Für Nachlassgläubiger gilt daher: Forderungen und Klagen sind direkt gegen den Nachlassverwalter zu richten – nicht gegen die Erben.

Zentrale Aufgaben des Nachlassverwalters

  • Prüfung, ob der Nachlass ausreicht, um alle Nachlassverbindlichkeiten zu decken
  • Begleichung sämtlicher Forderungen, soweit die Nachlassmittel dies zulassen
  • Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bei festgestellter Überschuldung
  • Übergabe des verbleibenden Nachlasses an die Erben nach Erledigung aller Verbindlichkeiten

Durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung wird der Nachlass rechtlich klar vom Privatvermögen der Erben getrennt. Das schützt die Erben vor einer persönlichen Haftung und stellt zugleich sicher, dass die Abwicklung im Interesse aller Beteiligten geordnet und rechtssicher erfolgt.

Nachlassverwaltung – Wir unterstützen Sie bei der Begrenzung Ihrer Erbenhaftung

Eine Erbschaft kann nicht nur Vermögenswerte, sondern auch unklare oder erhebliche Schulden mit sich bringen. Um zu verhindern, dass Sie als Erbe mit Ihrem Privatvermögen haften, kann die Beantragung einer Nachlassverwaltung sinnvoll – und in manchen Fällen dringend erforderlich – sein. Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte beraten und begleiten Sie bundesweit von der ersten Prüfung bis zur vollständigen Abwicklung.

Unsere Leistungen im Bereich Nachlassverwaltung:

  • Einschätzung, ob eine Nachlassverwaltung in Ihrem Fall empfehlenswert ist
  • Antragstellung beim zuständigen Nachlassgericht durch unsere Kanzlei
  • Beratung zur Haftungsbegrenzung gemäß §§ 1975 ff. BGB
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Nachlassgläubigern
  • Begleitung bei Erbschaften mit unklarem oder negativem Nachlasswert
  • Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, falls erforderlich
  • Vertretung in Konflikten zwischen Erben und Gläubigern

Unser Versprechen:
Wir stehen Ihnen zur Seite – vom ersten Verdacht einer Überschuldung bis zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch den gerichtlich bestellten Nachlassverwalter. Sorgen Sie jetzt vor: Lassen Sie sich beraten und schützen Sie Ihr persönliches Vermögen.


Jetzt Erbenhaftung begrenzen

Handeln Sie frühzeitig, bevor aus einer Erbschaft ein finanzielles Risiko wird. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren Fall, beantragen die Nachlassverwaltung und schützen Ihr Privatvermögen vor Gläubigerzugriffen. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Beratungsgespräch.

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Die Nachlassverwaltung ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, um die Schulden des Erblassers ausschließlich aus dem Nachlass zu begleichen. Sie schützt Erben davor, mit ihrem privaten Vermögen zu haften.

Sinnvoll ist eine Beantragung, wenn der Nachlass unübersichtlich ist, unbekannte Schulden befürchtet werden oder eine Überschuldung möglich erscheint. So lassen sich finanzielle Risiken für die Erben vermeiden.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur die Erben – bei einer Erbengemeinschaft muss der Antrag von allen Erben gemeinsam gestellt werden.

Der Antrag wird beim zuständigen Nachlassgericht gestellt, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat.

 

Erforderlich sind unter anderem der Erbschein, ein möglichst vollständiges Nachlassverzeichnis sowie Angaben zu bekannten Schulden und Gläubigern.

 

Er prüft die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, begleicht die Nachlassschulden, führt ggf. ein Nachlassinsolvenzverfahren durch und verteilt den verbleibenden Nachlass an die Erben.

 

Die Dauer hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. In einfachen Fällen kann das Verfahren wenige Monate dauern, bei größeren oder verschuldeten Nachlässen oft deutlich länger.

Ja. Die Kosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren und der Vergütung des Nachlassverwalters zusammen. Sie werden aus dem Nachlass bezahlt, nicht aus dem Privatvermögen der Erben.

 

Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses, wenn unklar ist, wer Erbe ist oder ob die Erbschaft angenommen wurde. Die Nachlassverwaltung hingegen regelt die Schulden und schützt den Erben vor privater Haftung.

 

Nein. Mit der Anordnung geht die alleinige Verfügungsbefugnis auf den Nachlassverwalter über. Der Erbe kann nur noch über sein Privatvermögen verfügen.

Jetzt Nachlass absichern – Erbenhaftung vermeiden

Unklare Nachlasswerte oder drohende Schulden? Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Unsere Anwälte für Erbrecht beantragen für Sie die Nachlassverwaltung, sichern Ihr Privatvermögen und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Beratungsgespräch.

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