Nachlass fair und reibungslos aufteilen – Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Mehrere Personen haben gemeinsam geerbt – nun soll die Erbengemeinschaft beendet werden? Die sogenannte Auseinandersetzung, also die Aufteilung oder Auflösung einer Erbengemeinschaft, zählt zu den anspruchsvollsten Themen im Erbrecht. Damit eine faire Lösung gelingt und Konflikte gar nicht erst entstehen, ist es entscheidend, dass alle Miterben die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abläufe kennen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht unterstützt Sie dabei, erstellt einen maßgeschneiderten Teilungsplan und berät zu steuerlichen Aspekten. So sichern Sie Ihre Rechte und minimieren das Risiko langwieriger Erbstreitigkeiten.
Notwendigkeit einer Erbauseinandersetzung
Bestehen mehrere Erben – also eine sogenannte Erbengemeinschaft – muss das gemeinschaftliche Vermögen unter den Miterben aufgeteilt werden. Mit der Verteilung des Nachlasses wird die Gemeinschaft aufgelöst. Grundsätzlich haben die Erben hierbei Gestaltungsfreiheit und können sich sogar einvernehmlich über bestimmte Vorgaben des Erblassers hinwegsetzen.
Hat der Erblasser jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker befugt, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.
Sind sich alle Erben einig, kann die Aufteilung des Nachlasses in der Regel auch ohne die Einschaltung eines Notars oder Anwalts erfolgen. In besonderen Fällen ist zudem eine sogenannte Teilerbauseinandersetzung möglich: Dabei wird zunächst nur ein Teil des Nachlasses verteilt, während der verbleibende Anteil zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt wird.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Beweggründe:
Die vier Schritte einer Erbauseinandersetzung
1. Überblick über den Nachlass verschaffen
Zu Beginn sollten alle Miterben gemeinsam ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen, in dem sämtliches Vermögen aufgeführt ist. Besteht der Verdacht, dass nicht alle Werte aufgenommen werden, steht jedem Miterben ein Auskunftsanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen zu. Besitzen diese Gegenstände, die zur Erbmasse gehören, sind sie verpflichtet, dies offenzulegen.
2. Nachlassschulden begleichen
Vor der Aufteilung müssen mögliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Reicht das vorhandene Barvermögen dafür nicht aus, können einzelne Nachlassgegenstände verkauft werden, um die Schulden zu tilgen.
3. Besonderheiten bei Teilungsanordnungen
In vielen Testamenten finden sich sogenannte Teilungsanordnungen, in denen festgelegt ist, dass bestimmte Vermögensgegenstände an bestimmte Erben gehen sollen. Sind sich alle Miterben einig, können sie von dieser Anordnung abweichen. Übersteigen die zugewiesenen Gegenstände den Wert der Erbquote eines Erben und liegt kein anderer Wille des Erblassers vor, müssen Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben erfolgen.
4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags
Haben sich alle Erben auf die Aufteilung geeinigt, ist ein Auseinandersetzungsvertrag der schnellste und kostengünstigste Weg zur Umsetzung. Der Vertrag muss von allen Erben unterschrieben werden. Enthält der Nachlass ein Grundstück oder eine Immobilie, ist zudem eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Erbauseinandersetzung gilt als abgeschlossen, sobald der Nachlass gerecht verteilt wurde und jeder Miterbe seinen Anteil erhalten hat.
Uneinig? Diese Optionen haben Sie als Erbe
Konflikte bei der Erbauseinandersetzung sind keine Seltenheit. Das Erbrecht hält jedoch verschiedene Wege bereit, um eine Lösung zu finden:
Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jeder Miterbe jederzeit die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen – notfalls auch zwangsweise.
Voraussetzung ist die sogenannte Teilungsreife: Alle Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen sein, und der Nachlass muss sich ohne Wertverlust entsprechend der Erbquoten aufteilen lassen. In der Praxis bedeutet das, dass der Nachlass im Wesentlichen aus Barvermögen oder Wertpapieren bestehen sollte, da andere Gegenstände meist nicht ohne Wertminderung teilbar sind.
Erbteilsverkauf
Ein Miterbe kann seinen Anteil an einen anderen Miterben oder auch an Dritte verkaufen. Miterben besitzen dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Der Verkauf wird in einem Erbteilsübertragungsvertrag festgehalten, der notariell beurkundet werden muss.
Erbauseinandersetzung durch Abschichtung
Hierbei verzichtet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Anteil und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Erbteil wächst den verbleibenden Erben zu.
Bleibt am Ende nur ein Miterbe übrig, wird dieser Alleineigentümer des Nachlasses und die Erbengemeinschaft erlischt.
Erbauseinandersetzung durch Klage
Als letzter Ausweg bleibt die sogenannte Erbteilungsklage. Jeder Erbe kann sie einreichen, um die Aufteilung gerichtlich durchsetzen zu lassen.
Das Gericht prüft dabei den vorgelegten Teilungsplan und ordnet den Verkauf unteilbarer Gegenstände an.
In der Praxis ist dieser Weg jedoch oft riskant und mit geringen Erfolgsaussichten verbunden, da andere Erben das Verfahren leicht verzögern oder verhindern können.
Wir setzen Ihre Erbengemeinschaft professionell und erfolgreich auseinander
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Erbrecht. Häufig treffen dabei unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander – nicht selten mit Auswirkungen auf den Familienfrieden. Geht es um Immobilien oder wertvolle Gegenstände, steigt das Konfliktpotenzial zusätzlich.
Deshalb ist es ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht einzuschalten – sowohl für die Erben einer Erbengemeinschaft als auch für den Erblasser selbst. Wir beraten Sie umfassend, sei es als gesamte Erbengemeinschaft oder individuell als Miterbe bzw. Erblasser.
Unsere Leistungen reichen von der Erstellung maßgeschneiderter Teilungspläne zur Auflösung der Erbengemeinschaft bis hin zu Nutzungsregelungen für Immobilien. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Einzelfragen rund um die Erbauseinandersetzung sowie in steuerrechtlichen Angelegenheiten wie der Erbschaftsteuer.
Unser Ziel ist stets eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung. Sollte dies nicht möglich sein, setzen wir Ihre Ansprüche auch konsequent vor Gericht durch.
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