fast alle Verbraucherdarlehensverträge widerruflich; EuGH watscht BGH ab!

Klatsche für den Bundesgerichtshof

Diese bittere Klatsche hatte sich für den BGH nach den Schlussanträgen angedeutet.

Wir hatten darüber berichtet

Nach den Entscheidungen des EuGH vom heutigen Tag auf die Vorlagefragen des LG Ravensburg sind letztlich fast alle Verbraucherdarlehensverträge (nicht grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge) widerruflich und eine Berufung auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch den Banken verwehrt.

Verweis auf gesetzliche Regelungen reicht zur Erfüllung von Informationspflichten nicht

Der EuGH bestätigt, dass zur Erfüllung von Informationspflichten der Verweis auf gesetzliche Normen nicht genügt.

Daher ist der Verweis auf den abstrakten Zinssatz (etwa 5 % über dem Basiszinssatz) nicht ausreichend, sondern es muss ein konkreter Zinssatz zum Vertragsabschlusszeitpunkt angegeben werden, ebenso wie der Mechanismus, nach dem die Änderung erfolgt. Dies ist flächendeckend nicht beachtet worden. Gleiches gilt für die Angabe zu den möglichen Beschwerdeverfahren. Hier ist nach der Entscheidung des Gerichts der Verweis auf eine Internetseite o.ä. nicht ausreichend. Auch dies ist flächendeckend nicht erfolgt.

EuGH auch gegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch

Eine Verwirkung und ein Rechtsmissbrauch des Widerrufs ist nach der Entscheidung des EuGH ebenfalls regelmäßig abzulehnen.

Der EuGH dazu:

"6. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7. Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte."

Widerruf von Darlehensverträgen möglich

Nach der Entscheidung des EuGH sind nun insbesondere Kfz-Darlehensverträge flächendeckend widerrufbar, was gerade bei Darlehensverträgen, die vom Verkäufer vermittelt wurde (sog. verbundenen Verträgen) für Verbraucher interessant sein kann (dazu ausführlich hier).

BGH sollte die Zuständigkeiten beachten

Hoffentlich nimmt der XI. Senat des BGH dies nun endlich zum Anlass, seine völlig überzogene acte claire Rspr zu überdenken.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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